ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten auch, wenn Käufer auf eigene Geschäftsbedingungen verweisen. Eine Anerkennung dieser erfolgt nur dann, wenn ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Alle Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Wir behalten an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form -Eigentums-und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Bestellungen/Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. In Bezug auf Patente und Musterrechte Dritter, erfolgt eine Annahme und Ausführung der Aufträge sowie die Lieferung, auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Dieser übernimmt die Gewähr dafür, dass durch Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und dergleichen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Die unseren Angeboten beigefügten Unvb terlagen, wie z.B. Skizzen, Gewichts- und Größenangaben, sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, für uns nur annähernd maßgebend.

III. Preise

Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erhöhen unsere Lieferanten im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise, so sind wir berechtigt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber entsprechend die Preise zu erhöhen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

IV. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind grundsätzlich ab Rechnungsdatum innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zu begleichen. Zu Skontoabzüge ist der Käufer nur nach gesonderter Vereinbarung berechtigt. Rechnungsbeträge für Reparaturen, Änderungen, Nacharbeiten sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlungen sind unbar per Überweisung zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 9 %. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Werden bezüglich des Käufers Umstände bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit in Frage gestellt wird oder kommt er mit einer Teilzahlung länger als 10 Tage in Rückstand, so werden die gesamten Forderungen fällig, auch soweit dem Käufer Zahlungsziele eingeräumt wurden.

V. Lieferbedingungen/Lieferzeiten

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung „Ab Werk Eschweiler, ausschließlich Verpackung“ (Incoterms 2000). Alle Liefertermine sind annähernd und unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für uns unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Es gelten hierfür die Zahlungsbedingungen unter IV. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen ( z.B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- oder Energiemangel usw.), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

VI.Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit ab, die ihm aufgrund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

Bei DDP-Lieferungen bestimmt der Verkäufer die Versandart.

Bei „Ab-Werk“-Lieferungen beschränkt sich die Pflicht des Verkäufers auf die Zurverfügungstellung der Ware auf seinem Betriebsgelände. Die Versandkosten trägt der Käufer. Wir liefern die Ware handelsüblich verpackt. Kosten des Käufers für einen Rücktransport der Verpackung oder für eine eigene Entsorgung übernehmen wir nicht.

VIII. Abrufaufträge

Die max. Laufzeiten eines Abruf-/Lieferplanauftrages betragen 12 Monate. Sollte eine Abnahme der bestellten Menge innerhalb dieses Zeitraumes nicht erfolgen, behalten wir uns vor, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen.

IX. Haftung für Sachmängel

Die gelieferten Waren sind vom Käufer sofort nach Erhalt auf bestellmäßige Lieferung zu überprüfen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten sie nach Ablauf von 8 Tagen als genehmigt. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 377 HGB. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, oder stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung des Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, übernehmen wir nicht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

X. Haftung für Rechtsmängel

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns als Lieferant ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die oben genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich für den Fall der Schutz  oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

•der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

•der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

•uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

•der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

•die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

XI. Eigentums- und Urheberrechte

An den gelieferten Waren, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte, insbesondere Urheber-, Eigentums- und Verwaltungsrechte vor.

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer -verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XIII. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben -insbesondere Copyright-Vermerke -nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Baesweiler. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XV. Sonstiges

Käufer außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten die den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis nicht beibringen, haben den gültigen Umsatzsteuersatz zu entrichten. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mit zu teilen. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Sollte eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

EINKAUFSBEDINGUNGEN (EGB) 

l. Allgemeines

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen / Qualitätsvereinbarungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen / Qualitätsvereinbarungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen / Qualitätsvereinbarungen schriftlich bestätigt sind.

2. Geltungsbereich

Gemäß Auftragsspezifikationen verpflichtet sich der Lieferant zur eigenverantwortlichen Qualitätssicherung bei allen Lieferpositionen um die zeichnungsgerechte Beschaffenheit der Produkte sicherzustellen.

3. Lieferbedingungen

Der Lieferant verpflichtet sich, die Qualität der von ihm hergestellten Erzeugnisse vor der Lieferung an uns eigenverantwortlich zu prüfen. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk einschließlich Verpackung. Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Für die Prüfung der an uns zu liefernden Produkte verwendet der Lieferant eigene Prüfpläne. Bestehen Anzeichen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit in unseren Auftragsunterlagen, wird der Lieferant uns unverzüglich unterrichten und mit uns bei der Lösung des Problems zusammenwirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei Auftreten neuer Erkenntnisse eine entsprechende Änderung der Prüfunterlagen von jeder Partei verlangt werden kann und einvernehmlich diese Unterlagen angepasst werden. Der Lieferant prüft in geeigneter Weise seine Lieferungen. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung werden von uns protokolliert und zur Einsichtnahme bereitgestellt. Abweichungen müssen vor der Anlieferung mit uns abgesprochen werden. Eine Auslieferung darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch uns erfolgen.

4. Lieferung

Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unseren vorherigen Zustimmungen zulässig. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Teillieferungen werden von uns nur nach Absprache akzeptiert.

5. Auslieferung

Die Erzeugnisse sind in einer umweltfreundlichen geeigneten Verpackung auszuliefern, die eine Beeinträchtigung der Funktion bzw. Beschädigung während des Transports ausschließen. Jeder Lieferung sind die folgenden Informationen eindeutig zuzuordnen:

    – Unsere Bestellnummer

    – Angabe über die Produktbezeichnung / Zeichnungsnummer

    – Stückzahl

    – Abmessung

    – Länge/Gewicht

    – Herstellercharge

    – Prüfzertifikat

    – Sicherheitsdatenblatt

6. Abnahmebedingungen

Die Abnahme der Erzeugnisse erfolgt durch Wareneingangsprüfungen. Werden die Wareneingangsprüfungen nicht bestanden, sind wir berechtigt, die Lieferung

    – zu Lasten des Lieferanten zurückzuweisen

    – unter Vorbehalt späterer Reklamation anzunehmen

    – zu Lasten der Lieferanten nachzubessern.

In allen Fällen ist der Lieferant in Kenntnis zu setzen.

7. Technische Veränderungen beim Lieferanten

Die Veränderung von Prozess- und Prüfabläufen einschließlich des Einsatzes von neuen oder bezüglich der qualitätsbestimmten Eigenschaften geänderten Ausgangsmaterialien bedarf der erneuten Freigabe unsererseits und ist deshalb rechtzeitig zu beantragen. Der Lieferant hat dabei den Nachweis zu führen, dass Qualität, Funktion und Zuverlässigkeit unberührt bleiben.

8. Zahlung

Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt, an dem sowohl die Rechnung als auch die vollständige Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

9. Qualitätssicherung

Durch die Qualitätssicherungsmaßnahmen der Lieferanten müssen unsere Qualitätsforderungen gewährleistet sein. Das Qualitätssicherungssystem muss in entsprechender Form dokumentiert sein. Prozess- und Prüfabläufe müssen fixiert sein und uns auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden. Die Rückverfolgbarkeit der Ware muss auch bis zu Zulieferanten sichergestellt sein.